Unsere Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Der Vereinsname

1. Der Verein führt den Namen BALLETTFREUNDE HAMBURG e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Register-Nr. 69 VR 9346 eingetragen; seit dem 10. Juli 1980 unter dem Namen „KREIS HAMBURGER BALLETTFREUNDE e.V.“ und seit August 2001 unter dem geänderten Namen „BALLETTFREUNDE HAMBURG e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch § 2 dieser Satzung.

§ 2 Der Vereinszweck

Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, die Kunstgattung Ballett nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten zu unterstützen.

Daneben sollen Kenntnisse über die klassische und zeitgenössische Tanzkunst vermehrt, vertieft, verbreitet und die kulturelle Bildung der Bevölkerung durch Weckung und Stärkung des künstlerischen Bewußtseins der Allgemeinheit gefördert werden.

Der Verein unterstützt insbesondere begabte und unterstützungsbedürftige begabte Ballettschüler/innen, die Ballettschule Hamburg Ballett John Neumeier, die Hamburgische Staatsoper und sonstige Veranstaltungen oder Projekte, die geeignet sind die Kunstgattung Ballett zu unterstützen und zu fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

2. Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein nimmt lediglich seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgaben wahr und verfolgt diese selbst.

4. Die Tätigkeit des Vereins gestaltet sich selbstlos nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Mitgliederbeiträge, Spenden und andere Einkünfte dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

b) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden bzw. Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre gezahlten Kapitalanteile noch den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen und sonstiges Vereinsvermögen zurück.

c) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen im Ganzen nach Berichtigung etwaiger Verbindlichkeiten auf die Hamburgische Staatsoper AG übertragen, die es ihrerseits ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, und zwar für das Hamburg Ballett und seine Ballettschule zu verwenden hat.

d) Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann neben juristischen Personen jede natürliche, unbescholtene Person werden; Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er regelt im übrigen das Aufnahmeverfahren, wobei er den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten hat.

3. Verdienten Personen kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit Wirkung zu Ende des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied gegenüber dem Vorstand seinen Austritt schriftlich erklärt.

2. Befindet sich ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag in Verzug und ist es nach Fälligkeit schriftlich gemahnt worden, kommt die Nichtzahlung des Beitrages bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, für das der Beitrag zu entrichten gewesen wäre, einem Austritt gleich.

Die Forderung des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.

Das Mitglied ist von dem Verlust seiner Mitgliedschaft schriftlich zu benachrichtigen.

3. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß. Dieser kann vom Vorstand festgestellt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem Mitglied ist mindestens einen Monat vor der Beschlußfassung des Vorstands die Absicht des Ausschlusses unter Angabe der Ausschließungsgründe schriftlich mitzuteilen und rechtliches Gehör zu gewähren.

Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Zwecke des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.

Der Ausschlußbeschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Zwischen dem Zugang des Vorstandsbeschlusses gemäß § 5 Nr.3 Abs. 1 und dem Beschluß der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.

Stimmt die Mitgliederversammlung dem Beschluß des Vorstandes nicht mit der erforderlichen Mehrheit zu, ist dem Vorstand ein weiterer Ausschlußbeschluß, der auf dieselben materiellen Gründe gestützt wird, verwehrt.

C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Beitrag

1. Die Höhe des jährlich im voraus zu zahlenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung regelt neben der Höhe die Art und Fälligkeit der Beitragszahlung. Über Beitragsermäßigungen, die dem Vereinszweck zu dienen geeignet sind, insbesondere für Jugendliche, in der Ausbildung befindliche oder sonstige Mitglieder, bei denen eine Beitragsermäßigung oder ein Beitragsverzicht sachlich geboten erscheint, entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Rechte und Pflichten

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht für jeweils eine Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.

Vorstandsmitglieder können nicht bevollmächtigt werden.

4. Jedes Mitglied soll den Verein nach Maßgabe des Vereinszwecks nach besten Kräften unterstützen.

D. Die Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 8 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung,

c) die beiden Rechnungsprüfer.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf unbeschränkt geschäftsfähigen Vereinsmitgliedern und zwar für folgende Aufgabenbereiche:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem Schriftführer,

c) dem Kassenwart,

d) und zwei Vorstandsmitgliedern für Sonderaufgaben.

Die Zuweisung der Vorstandsaufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Vorstand, soweit nicht ein Vorstandsmitglied ausdrücklich für einen bestimmten Vorstandsbereich gewählt ist.


2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter ist. Der Schriftführer ist zugleich Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.

Durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder können einem oder zwei Vorstandsmitgliedern auch die alleinige Vertretungsberechtigung und Einzelvollmacht übertragen werden. Hierfür bedarf es eines schriftlichen Beschlusses des Vorstandes. Dieser Beschluss ist jederzeit durch den Vorstand widerruflich mit einfacher Mehrheit.

Darüber hinaus kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss auch einem Mitglied oder einer dritten Person, die mit den Angelegenheiten der Buchhaltung und der Verwaltung für den Verein betraut ist, Einzelvollmacht erteilen, um im Namen des Vereins und insoweit des Vorstands gegenüber dem Finanzamt, den Banken oder sonstigen administrativen Stellen handeln und zeichnen zu können. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden und der/die Bevollmächtigte hat die Vollmachtsurkunde im Original an den Vorstand zurückzureichen.“

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch das Gesetz oder diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr:

a) Planung und Durchführung aller Veranstaltungen zur Erreichung des Vereinszwecks,

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,

d) Vorlage der Jahresabrechnung,

e) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, unter Beachtung der Anträge der Mitglieder, bis Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

f) Einberufung der Mitgliederversammlung,

g) Erstellung eines Jahresberichts,

h) Beschlußfassung über Aufnahme oder Ausschluß eines Mitgliedes gem. § 5 Nr. 3 sowie Feststellung eines Austritts nach § 5 Nr. 2 der Satzung,

i) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.


4. Der Vorstand muß den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan befolgen. Darüberhinausgehende unvorhergesehene Ausgaben dürfen nur bis zum Betrag von EUR 1.000,– pro Maßnahme und nur bei Zustimmung, für die die einfache Mehrheit im Vorstand erforderlich ist, erfolgen. Dringend notwendige tatsächliche oder wirtschaftliche Maßnahmen bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Vorstandsmitglieder, für die ebenfalls die einfache Mehrheit im Vorstand erforderlich ist. Alle über den Betrag von EUR 1.000.– hinausgehenden Verpflichtungen pro Maßnahme sowie die Vergabe von Stipendien und die Unterstützung und Förderung von Balletteinrichtungen bedürfen stets der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens 1 Woche vorher schriftlich eingeladen worden sind und zumindest die einfache Mehrheit aller amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend und mit der Beschlußfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch gefaßt werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden Bestimmungen nicht eingehalten worden sind.


6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


7. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Neuwahl ist grundsätzlich anläßlich der ordentlichen Mitgliederversammlung im 3. Jahr, welches der Wahl folgt, durchzuführen. Solange eine Neuwahl nicht erfolgt ist, bleibt der Vorstand im Amt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.


8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, steht dem verbleibenden Vorstand das Recht zu, ein geeignetes anderes Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied zu benennen. Bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl hat das benannte Vorstandsmitglied die Rechte und Pflichten eines gewählten Vorstandsmitgliedes.


9. Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern des Vereins oder Dritten für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26a EStG (Einkommensteuergesetz) bis zu der jeweils dort festgesetzten Höhe zu zahlen.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können jedoch Aufwendungen ersetzt erhalten, auch pauschaliert.

Die Mitglieder des Vorstands werden bei der Ausübung ihres Amtes von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; dies gilt auch für die übrigen Vereinsmitglieder oder Dritte, die für den Verein tätig sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung nimmt die Aufgaben wahr, die dem Vorstand nicht übertragen sind, insbesondere

a) Empfehlungen und/oder Weisungen an den Vorstand,

b) Beschlußfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand übertragen sind,

c) Entgegennahme und Beschlußfassung über den Jahresbericht,

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr,

f) Zustimmung zu außerordentlichen Verpflichtungen gemäß § 9 Ziff. 4 der Satzung,

g) Entlastung des Vorstandes,

h) Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,

i) Zustimmungsbeschluß zum Ausschluß eines Mitgliedes,

j) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabrechnung für das zurückliegende Abrechnungsjahr,

k) Satzungsänderungen und Beschlußfassungen über die Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder persönlich anwesend sind. Gemäß § 7 Ziffer 3 der Satzung vertretene Mitglieder werden für die Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitgezählt.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unter Wahrung einer Frist von wiederum vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen, welche beschlussfähig ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder; hierauf muss in der Ladung zu dieser Versammlung besonders hingewiesen werden.


3. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen und der gemäß § 7 Ziffer 3 der Satzung ordentlich vertretenen Mitglieder.

Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen und der gemäß § 7 Ziffer 3 der Satzung ordentlich vertretenen Mitglieder.

Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder gefasst werden.

Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann im schriftlichen Verfahren außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Durchführung des schriftlichen Beschlußverfahrens obliegt dem Vorstand. Zwischen der Zusendung der Beschlußvorlage an die Mitglieder und der Feststellung der Mehrheiten durch den Vorstand ist eine Frist von zwei Monaten einzuhalten. Unterlassungen der schriftlichen Erklärung zur Beschlußvorlage sind wie Stimmenthaltungen zu behandeln.

Der Beschluß über die Auflösung des Vereins ist unzulässig, soweit mindestens 50 Mitglieder des Vereins innerhalb der Zwei-Monatsfrist erklären, den Verein auf Grund der bestehenden Satzung fortführen zu wollen. Die Zulässigkeit eines neuen Auflösungsbeschlusses wird hierdurch längstens für ein Jahr aufgeschoben.

4. Alle Beschlüsse und Stimmabgaben erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn nicht 25 % der erschienenen oder vertretenen Mitglieder eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangen.


5. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, es sei denn, daß die einfache Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder einer offenen Wahl durch Handzeichen zustimmt.

Für den Wahlvorgang berufen die Mitglieder in der Versammlung einen Wahlvorstand aus der Mitte der Mitglieder, der aus drei Personen bestehen soll.

Jedes Vorstandsmitglied ist in einem separaten Wahlgang zu wählen, und zwar in der Reihenfolge:

a) 1. Vorsitzender,

b) Schriftführer,

c) Kassenwart,

d) 2 Vorstandsmitglieder für Sonderaufgaben.

Wahlvorschläge können von allen Mitgliedern für alle Vorstandsämter gegenüber dem Vorstand schriftlich im verschlossenen Umschlag bis spätestens zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres für die nächste Mitgliederversammlung unterbreitet werden.

Soweit im ersten Wahlgang die gemäß § 10 Ziffer 3 Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande kommt, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang genügt zur Neu- oder Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes die einfache Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.

6. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr anzuberaumen. Bei Bedarf und im Vereinsinteresse soll der Vorstand zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auch durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von diesem verlangen.

Alle Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt neben der postalischen Zustellung auch die Einladung per E-Mail. Die Einladung gilt dem Mitglied gegenüber als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene postalische Adresse oder die angegebene E-Mail-Adresse gesendet wurde.

7. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt.

2. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Regelungen in § 9 Ziff. 7 und 8 der Satzung sinngemäß.

§ 12 Schlußbestimmungen

Soweit Teile dieser Satzung unwirksam sind oder werden, wird damit die Wirksamkeit der Satzung insgesamt nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine gesetzlich wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen Satzungswillen der Mitgliederversammlung am nächsten kommt. Gleiches gilt, soweit diese Satzung eine Lücke aufweist. Im übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

BALLETTFREUNDE HAMBURG e.V.

Stand: September 2018

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